Das neue Südtiroler Naturschutzgesetz

Der Südtiroler Landtag hat folgendes Gesetz genehmigt, der Landeshauptmann beurkundet es:

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Schutz der wild lebenden Tiere, der wild wachsenden Pflanzen, ihrer Lebensräume sowie den Schutz von Fossilien und Mineralien.

V. ABSCHNITT
SCHUTZ VON MINERALIEN UND FOSSILIEN

Art. 23
Schutz von Fossilien

1. Das Sammeln und der Abbau von Fossilien sind in Südtirol verboten.
2. Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann, nach Einholen eines Gutachtens des Naturmuseums Südtirol, ausschließlich für wissenschaftliche und didaktische Zwecke sowie für das Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum Ermächtigungen zum Sammeln und zum Abbau von Fossilien erteilen.

Art. 24
Schutz von Mineralien

1. Zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien in Südtirol ist eine entsprechende Ermächtigung erforderlich.
2. Sofern kein Verbot seitens des Grundeigentümers besteht, ermächtigt der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien ausschließlich Personen, die:
a) Mitglieder eines dem Landesverband der Mineraliensammlervereine angeschlossenen Vereines sind,
b) Mitglieder eines Vereins von Mineraliensammlern mit Sitz außerhalb des Landesgebietes sind und über den Landesverband einen Antrag zum zeitlich begrenzten Sammeln stellen,
c) eine besondere Erfahrung und Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet nachweisen können.
3. Die Ermächtigung ist befristet und personengebunden und wird nur Personen über 14 Jahren erteilt.
4. Die Ermächtigung zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien kann nicht für geschützte Gebiete wie Naturdenkmäler, Biotope, von übergemeindlichen Gebietsplänen erfasste Gebiete, Naturparke oder Gebiete mit Sammelverbot erteilt werden. Sie kann jedoch für wissenschaftliche und didaktische Zwecke oder zum Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum Südtirol erteilt werden, wenn ein entsprechendes positives Gutachten des Naturmuseums vorliegt.

Art. 25
Sammeln und Abbau

1. Das Auflesen einzelner frei aufliegender Mineralien und Fossilien gilt nicht als Sammeln.
2. Beim Abbau von Mineralien und Fossilien ist die Verwendung der gebräuchlichen Ausrüstung, bestehend aus Schlägeln oder Hämmern bis zu fünf Kilogramm, Meißeln bis zu 40 Zentimeter Länge, Schaufeln, Pickeln und anderen manuellen Mitteln erlaubt. Die Verwendung von Bohrmaschinen jeglicher Art, Sprengstoffen und hydraulischen Hebevorrichtungen muss vom Direktor bzw. von der Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft autorisiert werden.
3. Nach dem Abbau muss die Fundstelle, bevor sie verlassen wird, in Ordnung gebracht werden. Die Vegetationsdecke muss wiederhergestellt werden und das Gelände muss den besonderen Merkmalen der Gegend entsprechend gestaltet werden.

VII. ABSCHNITT
DURCHFÜHRUNG DES GESETZES

Art. 29
Aufsicht und Kontrolle

1. Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft und der Landesagentur für Umwelt, das durch den jeweiligen Direktor bzw. die jeweilige Direktorin damit beauftragt wird, vom Landesforstkorps sowie von der Gemeindepolizei überwacht.

Art. 30
Einziehung

1. Bei Übertretung der Bestimmungen über den Schutz der wild lebenden Tiere oder der Fossilien und Mineralien werden alle Tiere oder ihre Entwicklungsformen und alle Fossilien und Mineralien im Verwaltungswege eingezogen.
2. Wer sich auf die entsprechende Aufforderung hin weigert, die in Absatz 1 angeführten Sachen abzugeben, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des Doppelten des in Artikel 31 (siehe unten) angegebenen Betrags, der für die entsprechende Übertretung vorgesehen ist.

4. Die eingezogenen Fossilien und Mineralien werden dem Naturmuseum Südtirol übergeben.

Art. 31
Verwaltungsstrafen


13. Wer gegen die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 über das Sammeln und den Abbau von Fossilien verstößt, ohne die Ermächtigung laut Artikel 24 Absatz 1 Mineralien sammelt oder die Auflagen der Ermächtigung laut Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 verletzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten. Derselben Verwaltungsstrafe unterliegt, wer die Ermächtigung laut Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorweist.
14. Wer andere Werkzeuge verwendet als die, die im Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.
15. Wer die im Artikel 25 Absatz 3 vorgesehene Wiederherstellung der Vegetationsdecke und des Geländes nicht vornimmt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten.